{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-56_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e99f3653b505f591f7720e6b0bc8ed80"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-56_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_56_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8bf3f13b7b261cbd42cea5c53d4191c29db1355b983268a5b4972e849f1f32ae65cd4af83dbac44aa214efa3034ca9ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8bf3f13b7b261cbd42cea5c53d4191c29db1355b983268a5b4972e849f1f32ae65cd4af83dbac44aa214efa3034ca9ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_56", "Checksum": "cbfc7218a53410999ae8539e126101d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Erwerbsunfähigkeit ist das Unvermögen, auf dem gesamten für die versicherte Person in\nFrage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit\nin zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 25 Erw. 3d; 106 V\n86 Erw. 2b; 105 V 139 Erw. 1c; 98 V 166 Erw. 2). Wer nicht mindestens teilweise\narbeitsunfähig ist, kann auch nicht erwerbsunfähig und mithin nicht invalid sein\n(vgl. BGE 105 V 139 Erw. 1b).\n\n3.1.1 Was die infolge der gesundheitlichen Einschränkungen verbliebene und\nzumutbare Arbeitsfähigkeit der Versicherten anbelangt, gelangte die RAD-Ärztin\nDr.med. F.________ nach Auswertung der medizinischen Akten in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 zum Ergebnis, dass in einer leichten\nkörperlichen Tätigkeit ohne überwiegende Beanspruchung der Handfunktion\n(kein Heben, kein Tragen, keine repetitiven manuellen Arbeiten) ab September\n2015 grundsätzlich von einer 50% Arbeitsfähigkeit (Pensum von 50%) auszugehen sei, allerdings noch eine Leistungsminderung von 10% anerkannt werde\n(vgl. IV-act. 54-4/4).\n\n3.1.2 In der vorliegenden Beschwerde (S. 4 oben) wird ausdrücklich auf diese\nBeurteilung der erwähnten RAD-Ärztin abgestellt und sinngemäss argumentiert,\ndass die Invaliditätsbemessung nach Massgabe dieses Arbeitsfähigkeitsgrades\nvon 50% für leichte adaptierte Tätigkeiten unter Einbezug einer anhaltenden\nLeistungseinschränkung von 10% (ab 21.5.2015) vorzunehmen sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 7, Ziff. 30; siehe auch Beschwerdeschrift S. 8, Ziff. 35).\n\n3.2 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung (S. 4) wurde daran angeknüpft,\ndass die Versicherte in einem Pensum von 50% für die Spitex J.________ arbeitet. Nachdem es sich bei dieser aktuellen Anstellung gemäss Änderungsvertrag\nvom 6. September 2016 beim Pensum von 50% um eine Jahressollzeit handelt,\nmithin die aktuelle Beschäftigung jeweils nach Bedarf des Arbeitsgebers und den\nMöglichkeiten der Arbeitnehmerin abgesprochen wird (vgl. Vi-act. 74), ist dieser\ndargelegte Arbeitsfähigkeitsgrad hier nicht in Frage zu stellen. Dies gilt erst recht,\nals die beanwaltete Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2. Juni 2017\nnicht vorbringt, dass mit dieser aktuellen, am 6. September 2016 vereinbarten\nBeschäftigung (mit einem Arbeitspensum von 50% als Jahressollzeit) die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht adäquat ausgeschöpft werde. Namentlich machte die\nBeschwerdeführerin vor Gericht nicht geltend, dass diese aktuelle Beschäftigung\nunzumutbar sei bzw. gesamthaft ihr verbliebenes Leistungspotential überschreite.\n\n6\n3.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass, hinsichtlich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Versicherten zusätzliche Abklärungen vorzunehmen.\n\n4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf IV-Rentenleistungen hat. Einig sind sich die Parteien\n(unter Einbezug der Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung), dass\ndie Versicherte:\n im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2015 Anspruch auf eine\nganze IV-Rente sowie\n für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat.\n\nAnzufügen ist, dass gemäss vorinstanzlicher Vernehmlassung für den Zeitraum\nvom 1. Juni 2015 bis zum 30. September 2016 ein IV-Grad von 53% aus der\nGegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 52‘426.-- (hergeleitet aus\nder Tätigkeit in der Cafeteria im Wohn- und Pflegezentrum B.________ in\nC.________) und dem für den genannten Zeitraum massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 24‘570.-- resultiert (vgl. zit. Vernehmlassung, S. 4, lit. c). Nachdem die Versicherte gegen diese korrigierte Berechnungsweise nichts vorgebracht hat, besteht kein Anlass, diesen IV-Grad für den genannten Zeitraum in\nFrage zu stellen.\n\n5. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist der Rentenanspruch für den Zeitraum\nab 1. Oktober 2016. Während die Vorinstanz für diesen Zeitraum ab 1. Oktober\n2016 eine Viertelsrente gewährt, vertritt die Beschwerdeführerin vor Gericht\nsinngemäss den Standpunkt, dass ihr ein Anspruch auf mindestens eine halbe\nIV-Rente zustehe.\n\n5.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe den Zeitpunkt der Bestimmung des Valideneinkommens falsch festgelegt. Im Rahmen einer allseitigen\nPrüfung könne es nicht angängig sein, auf das Valideneinkommen abzustellen,\nwelches die Beschwerdeführerin im Rahmen der Tätigkeit beim Pflegeheim\nB.________ generiert habe. Im Gegenteil müsse im Rahmen einer allseitigen\nPrüfung das Valideneinkommen nach dem Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zum Revisionszeitpunkt bestimmt werden (vgl. Beschwerde\nS. 6 Ziff. 21).\n\n5.2 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das Valideneinkommen so\nkonkret wie möglich zu bestimmen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,\nnötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten\nVerdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige\n\n7\nTätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen\nmüssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. In diesem Sinne\nbedarf das Abweichen vom zuletzt erzielten Verdienst besonderer Begründung\n(vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_648/2016 vom 12.7.2017 Erw. 6.4.1 mit weiteren\nHinweisen, u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2.3.2016\nErw. 2.2 Abs. 3).\n\n"}