{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-02-07", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-56_2018-02-07.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e99f3653b505f591f7720e6b0bc8ed80"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-56_2018-02-07.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_56_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8bf3f13b7b261cbd42cea5c53d4191c29db1355b983268a5b4972e849f1f32ae65cd4af83dbac44aa214efa3034ca9ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2d8bf3f13b7b261cbd42cea5c53d4191c29db1355b983268a5b4972e849f1f32ae65cd4af83dbac44aa214efa3034ca9ad7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_56", "Checksum": "cbfc7218a53410999ae8539e126101d0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:30", "Checksum": "7cc7de9bbbd4f50c90a6bf487b506abd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.02.2018 I 2017 56\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Rente) | Invalidenversicherung\n\n 3\nG. Am 2. Juni 2017 (Postaufgabe) lässt A.______ rechtzeitig Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:\n1. Es seien die Verfügungen vom 02.05.2017 insofern aufzuheben, als dass der\nAnspruch auf mindestens eine halbe Rente negiert wird.\n2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 ununterbrochen den Anspruch auf eine mindestens halbe Rente zuzusprechen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\n\nEs wird zudem die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt.\n\nH. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2017 stellt die Vorinstanz folgende Anträge:\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei, unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz, insofern teilweise gutzuheissen, als dass in der Zeitspanne vom 1. Juni\n2015 bis 30. September 2016 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente besteht.\n2. Im Übrigen sei die Beschwerde, soweit sie die Zeitspanne ab 1. Oktober 2016\nbetrifft, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, abzuweisen.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Was den in der Beschwerde gestellten Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel anbelangt ist festzuhalten, dass gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes\nüber den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1),\nwonach für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht für anwendbar erklärt wird, das kantonale\nVerfahren einfach und rasch sein muss (Art. 61 lit. a ATSG). Elemente des\nraschen Verfahrens sind namentlich kurze Fristen, Verzicht auf einen zweiten\nSchriftenwechsel und ein Verfahrensabschluss innert nützlicher Frist (Kieser,\nATSG-Kommentar, 3. A. 2015, Art. 61 N 42). Gemäss § 41 des kantonalen\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder von Amtes wegen einen\nzweiten Schriftenwechsel anordnen.\n\nVernehmlassend werden von der Vorinstanz zum Sachverhalt grundsätzlich\nkeine neuen Tatsachen vorgebracht. Die Voraussetzungen (im Sinne von BGE\n119 V 323), welche einen zweiten Schriftenwechsel als unerlässlich erachten\nliessen, sind hier nicht gegeben. Abgesehen davon ist auf die höchstrichterliche\nRechtsprechung hinzuweisen, wonach ein bereits mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellter Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als\nverfrüht gilt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beurteilt werden kann, ob\n\n4\neine Stellungnahme zu den Eingaben der Vorinstanz erforderlich sein würde\n(Bundesgerichtsurteile 1C_240/2008 und 1C_241/2008 vom 27.8.2008 Erw. 7;\n4A_59/2008 vom 20.6.2008 Erw. 1; 8C_549/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3;\n1A.276/2004 vom 12.7.2005 Erw. 2). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der\nbereits in der Beschwerde gestellte Antrag für einen zweiten Schriftenwechsel\nverfrüht und hier nicht zu beachten. Sodann hat die Beschwerdeführerin nach der\nZustellung der Vernehmlassung keinen zweiten Schriftenwechsel beantragt und\nsich zum Inhalt dieser Vernehmlassung nicht geäussert. In diesem Sinne ist von\nder Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels abzusehen.\n\n2.1 Invalidität setzt eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraus (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] vom 19.6.1959 sowie Art. 3 und 6ff. ATSG\ni.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung\ndes Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2\nSatz 2 ATSG).\n\nDie versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 2 IVG\n- Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent,\n- Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent,\n- Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent,\n- und Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent\ninvalid ist.\n\n2.2 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich nach Art. 16 ATSG, wonach zur Ermittlung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person\nnach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (= sog. hypothetisches\nInvalideneinkommen), zum Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt wird, das\nsie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (= sog. hypothetisches\nValideneinkommen). Es ist für die Invaliditätsbemessung nicht entscheidend, ob\ndie versicherte Person ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit erwerblich verwertet, d.h. von\nder ihr verbliebenen Erwerbsfähigkeit Gebrauch macht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen,\ndas die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte\n(vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. A.,\nArt. 28a N 27).\n\n"}