2. Es werden im Sinne der Erwägungen keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zugesprochen.