der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2‘000.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird. 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird, damit die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen vorgehen und neu entscheiden kann.