5.2 Eine Rückweisung der Sache (nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung) zu neuer Entscheidfindung wird praxisgemäss als Obsiegen qualifiziert, ungeachtet dessen, wie der neue Entscheid ausfallen wird. Demnach wird der beanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie 9 unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit