5.1 Aus all diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann. Gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wird wiederum der Rechtsweg offen stehen, und zwar auch dann, wenn der vom Gericht angeregte Vergleich zustande kommen sollte (vgl. Art. 50 Abs. 2 ATSG). In der Erwartung, dass ein solcher Vergleich zustande kommen sollte, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.