4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte drängt es sich auf, im Rahmen der Rückweisung eine Vergleichsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 ATSG ernsthaft näher zu prüfen. Dabei stünde prima vista eine Fortsetzung des Rentenanspruchs auf der Basis des erwähnten Vorbescheides im Vordergrund.