3.4.10.3 Es fällt sodann insbesondere auf, dass mindestens zweimal im Gutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass "keine Anhaltspunkte für Verdeutlichung und/oder Aggravation" bestünden (siehe IV-act. 110-21/47 oben betreffend Psychostatus vom 10.10.2016; siehe auch IV-act. 110-17/47 unten, wonach der Neurologe bei der Prüfung des neurologischen Status vom 12.10.2016 ausführte, hinsichtlich der Beschwerdeangaben seien keine Verdeutlichungstendenzen festzustellen). Demgegenüber gelangte die dipl. Psychologin J.___