3.4.10.2 Auch nicht thematisiert wurde im MEDAS-Gutachten, dass die konsultierte Neurologin (Dr.med. E.________) die Arbeitsfähigkeit der Versicherten als MS-Patientin auf 50% einschätzte. Es fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dieser abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl. namentlich den Abschnitt der Angaben des MEDAS-Neurologen Dr.med. K.________, ab IV-act. 110-12/47).