3.4.9 Hätte die Versicherte nicht gegen diesen Vorbescheid opponiert, würde sie weiterhin IV-Rentenleistungen beziehen, nachdem mit diesem Vorbescheid eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt wurde. Mit anderen Worten droht der Versicherten, weil sie sich als MS-Patientin für den Erhalt der ganzen IV-Rente einsetzte, nach Massgabe der angefochtenen Verfügung der Verlust sämtlicher IV-Rentenleistungen, was faktisch auf eine "Bestrafung" (reformatio in peius) hinausliefe, weil sie damals dem Vorbescheid nicht zustimmte. 3.4.10 Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass das eingeholte MEDAS- Gutachten vom 22. November 2016 nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag.