3.4.8 Im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2015 ermittelte die vorinstanzliche Fachperson im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 50% (IV-act. 77-3/3). Gestützt darauf eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015, dass eine Herabsetzung der bisher ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente vorgesehen sei.