3.4 Für eine Rückweisung spricht sodann, dass der vorliegende Fall erhebliche Anhaltspunkte für den Abschluss einer Vergleichslösung im Sinne von Art. 50 ATSG enthält, wie noch nachfolgend dargelegt wird. 3.4.1 Als Ausgangslage ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle der an Multipler Sklerose (MS) erkrankten Versicherten nach der IV-Anmeldung im November 2007 mit Verfügung vom 5. September 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen hat (IV-Grad 81%, vgl. IV-act. 49 i.V.m. IV-act. 43-1/3).