3.3 Nach dem Gesagten ist die Invaliditätsbemessung nicht ausschliesslich nach der Einkommensvergleichsmethode, sondern vielmehr nach der gemischten Methode vorzunehmen. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung als mangelhaft, weshalb grundsätzlich eine Rückweisung an die Vorinstanz geboten erscheint, zumal fraglich ist, ob die Ergebnisse der letzten Haushaltabklärung vom 16. Juli 2014 (mit Bericht vom 22.7.2014) drei Jahre später tel quel übernommen werden können.