66-2f./4). Für die Fortführung eines Verhältnisses von 80% Erwerbsanteil und 20% Haushaltanteil im Gesundheitsfall spricht sodann insbesondere auch, dass bei der Haushaltabklärung vom 16. Juli 2014 die Abklärungsperson angesichts der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ebenfalls von einem Verhältnis von 80% (Erwerb) zu 20% (Haushalt) ausgegangen ist (vgl. IV-act. 69-4f./12).