110-20/47, 3. Abs., wonach der Sohn seine Mutter stark beanspruche). Bei dieser konkreten Sachlage ist es glaubhaft, dass die alleinerziehende Versicherte sich im Gesundheitsfall etwas mehr Zeit für die Unterstützung ihres Sohnes (mit Sprachproblemen) genommen und deswegen keine Vollzeiterwerbstätigkeit angestrebt hätte (ganz abgesehen davon, dass die Versicherte im Gesundheitsfall ihre ursprüngliche Lebenssituation _____