Anzufügen ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren I 2016 10 nicht die Frage zu prüfen war, ob ein Revisionsgrund vorliege, sondern ob die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung veranlassen durfte (oder nicht). Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin selber Anlass zur Durchführung einer Begutachtung gegeben, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 zum Vorbescheid vom 10. Februar 2015 im Eventualstandpunkt ergänzende Abklärungen beantragt hatte (vgl. IV-act. 86-2/12 oben).