2.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Revisionsgrundes ausgegangen und es kann hier offen bleiben, ob ein veränderter Gesundheitszustand ebenfalls Anlass zu einer Rentenrevision gegeben hätte. Anzufügen ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren I 2016 10 nicht die Frage zu prüfen war, ob ein Revisionsgrund vorliege, sondern ob die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung veranlassen durfte (oder nicht).