Der erwähnte Wechsel der Beschwerdeführerin vom erwähnten 4-Personenhaushalt (mit angegliederter Verpflegung von Gästen ________) in einen 2- Personenhaushalt (ohne eine solche Gästeverpflegung) wirkt sich offensichtlich auf den Aufgabenbereich aus, da der wesentlich kleinere Haushalt eine Entlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person bedeutet, 4 indem beispielweise weniger eingekauft, gekocht, geputzt, Wäsche besorgt etc. werden muss. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben Haushalt wohnenden Personen weg.