Im konkreten Fall waren die massgebenden Verhältnisse bei der Rentenzusprechung derart, dass die Versicherte in einem 4-Personenhaushalt (zusammen mit den 2 Kindern und dem Vater der Kinder) lebte und es um die Mitarbeit im Bergbauernbetrieb sowie dem Gastbetrieb (Verpflegung von Gästen, welche in den vermieteten Q.________ übernachten) ging. Demgegenüber sind im betreffenden Urteil des Bundesgerichts keine Kinder aktenkundig. Der erwähnte Wechsel der Beschwerdeführerin vom erwähnten 4-Personenhaushalt (mit angegliederter Verpflegung von Gästen __