Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 und die dort enthaltene Erwägung 2.2 beruft, übersieht sie, dass der vorliegende Fall mit demjenigen des Bundesgerichts sachverhaltsmässig nicht vergleichbar ist. Im konkreten Fall waren die massgebenden Verhältnisse bei der Rentenzusprechung derart, dass die Versicherte in einem 4-Personenhaushalt (zusammen mit den 2 Kindern und dem Vater der Kinder) lebte und es um die Mitarbeit im Bergbauernbetrieb sowie dem Gastbetrieb (Verpflegung von Gästen, welche in den vermieteten Q.________ übernachten) ging.