2.3 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 und die dort enthaltene Erwägung 2.2 beruft, übersieht sie, dass der vorliegende Fall mit demjenigen des Bundesgerichts sachverhaltsmässig nicht vergleichbar ist.