Anzufügen ist, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch nicht zwingend eine Änderung des bisherigen Rentenanspruchs zur Folge hat. Vielmehr geht es darum, dass aufgrund der dargelegten Änderung der Verhältnisse (und mithin aufgrund des Vorliegens eines Revisionsgrundes) eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs geboten ist (vgl. oben, Erw. 1.2).