__-Betrieb sowie dem Bergbauernbetrieb getrennt, was grundsätzlich Auswirkungen auf den Erwerbs- und Aufgabenbereich (neu 2- Personenhaushalt) mit sich brachte. Darin ist eindeutig ein hinreichender Revisionsgrund zu erblicken, auch wenn die Versicherte in C.________ (in einem anderen Bereich) selbständig erwerbstätig blieb bzw. bleibt (Malatelier/ Kursangebote, vgl. IV-act. 69-5/12). Anzufügen ist, dass das Vorliegen eines Revisionsgrundes noch nicht zwingend eine Änderung des bisherigen Rentenanspruchs zur Folge hat.