1.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung − wenn ein Revisionsgrund gegeben ist − den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig"), wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte Tatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchs-element zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2016 vom 5.12.2016 Erw. 5.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 11; 139 V 28 Erw. 3.3.1 S. 30).