2 E. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die IV-Stelle verzichtete am 30. August 2017 auf die Erstattung einer Duplik. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: