B. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 zum Ergebnis, dass die bisherige ganze IV-Rente auf eine halbe IV-Rente herabzusetzen sei. Nachdem D.________ dagegen opponiert und im Eventualstandpunkt weitere Abklärungen gefordert hatte, empfahl die zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Damit war D.________ nicht einverstanden, worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 an der Begutachtung festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 6. April 2016 abgewiesen (VGE I 2016 10 vom 6.4.2016, IV-act. 100).