{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae1dfe0609386f136198bcc483c88975"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_55_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_55", "Checksum": "d66cf4e5835d191afc0d8f02c1c024f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:58", "Checksum": "be1b68b786e218a533d9cc2d2c5478e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 55\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n5.1 Aus all diesen Gründen wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und\ndie Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehen und alsdann neu entscheiden kann. Gegen den neuen Entscheid\nder Vorinstanz wird wiederum der Rechtsweg offen stehen, und zwar auch dann,\nwenn der vom Gericht angeregte Vergleich zustande kommen sollte (vgl. Art. 50\nAbs. 2 ATSG). In der Erwartung, dass ein solcher Vergleich zustande kommen\nsollte, wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.\n\n5.2 Eine Rückweisung der Sache (nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung) zu neuer Entscheidfindung wird praxisgemäss als Obsiegen qualifiziert,\nungeachtet dessen, wie der neue Entscheid ausfallen wird. Demnach wird der\nbeanwalteten Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen, welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8‘400.-- vorsieht sowie\n9\nunter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit\nder Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger\nZeitaufwand) und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2‘000.--\n(inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt wird.\n\n10\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen wird,\ndamit die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen vorgehen und neu entscheiden kann.\n\n2. Es werden im Sinne der Erwägungen keine Verfahrenskosten erhoben. Der\nvon der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird\nihrem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet.\n\n3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).\n\nSchwyz, 23. Oktober 2017\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\nVersand: 30. Oktober 2017\n\n11\n"}