{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae1dfe0609386f136198bcc483c88975"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_55_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_55", "Checksum": "d66cf4e5835d191afc0d8f02c1c024f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mit anderen Worten droht der\nVersicherten, weil sie sich als MS-Patientin für den Erhalt der ganzen IV-Rente\neinsetzte, nach Massgabe der angefochtenen Verfügung der Verlust sämtlicher\nIV-Rentenleistungen, was faktisch auf eine \"Bestrafung\" (reformatio in peius)\nhinausliefe, weil sie damals dem Vorbescheid nicht zustimmte.\n\n3.4.10 Besonders ins Gewicht fällt schliesslich, dass das eingeholte MEDAS-\nGutachten vom 22. November 2016 nicht in allen Teilen zu überzeugen vermag.\n\n7\n3.4.10.1 Die MEDAS-Gutachter stellten (nachvollziehbar) folgende\nHauptdiagnose mit Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (IV-act. 110-\n32/47):\nMultiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlaufstyp mit\n MS-assoziiertem chronischen Fatigue-Syndrom und\n MS-assoziierte leichte neurokognitive Einschränkung\n\nGestützt darauf und unter Auswertung der Befunde der Unterlagen\nveranschlagten die MEDAS-Gutachter für adaptierte Tätigkeiten eine\nArbeitsfähigkeit von 80% (2x 3 Stunden täglich), und zwar ab September 2007\n(IV-act. 110-38/47, Ziff. 8.2.1). Im gleichen Gutachten wurden unter Ziffer 6.10\n(Stellungnahme zu früheren internistischen Einschätzungen bezüglich der\nArbeitsfähigkeit) ausdrücklich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des\nHausarztes Dr.med. F.________ festgehalten (u.a. wonach ab 1.9.2007 bis auf\nweiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe) und dazu vermerkt: \"Dies\nerscheint korrekt\" (vgl. IV-act. 110-32/47 oben). Wie aber dieser Widerspruch zu\nverstehen ist (einerseits attestierte der Hausarzt für September 2007 eine\nvollständige, als korrekt bezeichnete Arbeitsunfähigkeit, andererseits schätzten\ndie MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für adaptierte\nTätigkeiten ab September 2007 auf 80%), wurde im Gutachten nicht thematisiert.\n\n3.4.10.2 Auch nicht thematisiert wurde im MEDAS-Gutachten, dass die\nkonsultierte Neurologin (Dr.med. E.________) die Arbeitsfähigkeit der\nVersicherten als MS-Patientin auf 50% einschätzte. Es fehlt eine substantiierte\nAuseinandersetzung mit dieser abweichenden Arbeitsfähigkeitsschätzung (vgl.\nnamentlich den Abschnitt der Angaben des MEDAS-Neurologen Dr.med.\nK.________, ab IV-act. 110-12/47).\n\n3.4.10.3 Es fällt sodann insbesondere auf, dass mindestens zweimal im\nGutachten ausdrücklich festgehalten wurde, dass \"keine Anhaltspunkte für\nVerdeutlichung und/oder Aggravation\" bestünden (siehe IV-act. 110-21/47 oben\nbetreffend Psychostatus vom 10.10.2016; siehe auch IV-act. 110-17/47 unten,\nwonach der Neurologe bei der Prüfung des neurologischen Status vom\n12.10.2016 ausführte, hinsichtlich der Beschwerdeangaben seien keine\nVerdeutlichungstendenzen festzustellen). Demgegenüber gelangte die dipl.\nPsychologin J.________ anlässlich der neuropsychologischen Untersuchungen\nzum Ergebnis, dass eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder eine\nVerdeutlichung der Beschwerden nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. IVact. 110-21/47 unten). Eine Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen\nWahrnehmungen der Gutachter fehlt im erwähnten MEDAS-Gutachten, was als\nweiterer Mangel zu qualifizieren ist.\n\n8\n3.4.10.4 Ein weiterer Erklärungsbedarf wäre im Kontext mit der Feststellung des\nMEDAS-Psychiaters Dr.med. I.________ in Ziffer 5.4.3 des Gutachtens zu\nerblicken, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bislang\nnicht stattgefunden habe und dass es keine Indikation dazu gebe (vgl. IV-act.\n110-22/47). Diesen Feststellungen ist zum einen der Umstand entgegenzuhalten,\ndass gemäss Bericht der R.________ vom 16. Juli 2013 (unterzeichnet von\nDr.med. G.________) auch eine psychotherapeutische Begleitung angeführt\nwurde (vgl. IV-act. 62-2/2 oben; anzufügen ist, dass die Versicherte diese\nBegleitung gegenüber dem MEDAS-Gutachter erwähnte − siehe IV-act. 110-\n22/47, Ziff. 5.4.2 − was vom Gutachter ausgeblendet wurde mit der Begründung,\ndass Dr.med. G.________ Internist sei. Dass Dr.med. G.________ als damals\nleitender Oberarzt chronische Erkrankungen der R.________ auch im\npsychiatrischen Bereich relevante Erfahrungen aufweist − was notabene\ngerichtsnotorisch ist − wurde vom Gutachter schlichtweg übersehen). Zum\nandern ist die Schlussfolgerung des MEDAS-Gutachters, wonach es keine\nIndikation für eine psychotherapeutische Behandlung gebe, deshalb in Frage zu\nstellen, weil bei MS-Patienten und auch bei der Versicherten bei der\nvorliegenden Diagnose grundsätzlich mit einem neuen MS-Schub zu rechnen\nsein wird, was für prophylaktische Massnahmen (auch im psychischen Bereich)\nspricht.\n\n4. Im Lichte all dieser dargelegten Aspekte drängt es sich auf, im Rahmen der\nRückweisung eine Vergleichsmöglichkeit im Sinne von Art. 50 ATSG ernsthaft\nnäher zu prüfen. Dabei stünde prima vista eine Fortsetzung des Rentenanspruchs auf der Basis des erwähnten Vorbescheides im Vordergrund.\n\n"}