{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae1dfe0609386f136198bcc483c88975"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_55_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_55", "Checksum": "d66cf4e5835d191afc0d8f02c1c024f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die\nVersicherte verweist diesbezüglich auf ihren (im Verfügungszeitpunkt noch 13-\njährigen, zwischenzeitlich 14-jährigen) Sohn, welcher sprachliche Probleme\nhabe, deswegen die Sprachheilschule in T.________ besuchte und immer noch\nLogopädie sowie Nachhilfestunden (für die Schule) benötige (siehe auch IV-act.\n110-20/47, 3. Abs., wonach der Sohn seine Mutter stark beanspruche). Bei\ndieser konkreten Sachlage ist es glaubhaft, dass die alleinerziehende Versicherte\nsich im Gesundheitsfall etwas mehr Zeit für die Unterstützung ihres Sohnes (mit\nSprachproblemen) genommen und deswegen keine Vollzeiterwerbstätigkeit\nangestrebt hätte (ganz abgesehen davon, dass die Versicherte im\nGesundheitsfall ihre ursprüngliche Lebenssituation ________ wohl nicht\ngeändert hätte, wie sie nachvollziehbar anlässlich eines Hausbesuchs vom 16.\n5\nJuli 2014 durch eine Abklärungsperson schilderte, siehe IV-act. 69-3f./12; IV-act.\n66-2f./4). Für die Fortführung eines Verhältnisses von 80% Erwerbsanteil und\n20% Haushaltanteil im Gesundheitsfall spricht sodann insbesondere auch, dass\nbei der Haushaltabklärung vom 16. Juli 2014 die Abklärungsperson angesichts\nder Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ebenfalls von einem Verhältnis von\n80% (Erwerb) zu 20% (Haushalt) ausgegangen ist (vgl. IV-act. 69-4f./12).\n\n3.3 Nach dem Gesagten ist die Invaliditätsbemessung nicht ausschliesslich\nnach der Einkommensvergleichsmethode, sondern vielmehr nach der\ngemischten Methode vorzunehmen. Insofern erweist sich die angefochtene\nVerfügung als mangelhaft, weshalb grundsätzlich eine Rückweisung an die\nVorinstanz geboten erscheint, zumal fraglich ist, ob die Ergebnisse der letzten\nHaushaltabklärung vom 16. Juli 2014 (mit Bericht vom 22.7.2014) drei Jahre\nspäter tel quel übernommen werden können.\n\n3.4 Für eine Rückweisung spricht sodann, dass der vorliegende Fall erhebliche\nAnhaltspunkte für den Abschluss einer Vergleichslösung im Sinne von Art. 50\nATSG enthält, wie noch nachfolgend dargelegt wird.\n\n3.4.1 Als Ausgangslage ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle der an\nMultipler Sklerose (MS) erkrankten Versicherten nach der IV-Anmeldung im\nNovember 2007 mit Verfügung vom 5. September 2008 eine ganze IV-Rente\nzugesprochen hat (IV-Grad 81%, vgl. IV-act. 49 i.V.m. IV-act. 43-1/3).\n\n3.4.2 Am 22. Mai 2013 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie eine\nKunstschule absolviert habe und nun mittwochs ein Malatelier leite, wofür sie im\nIndustriequartier von U.________ einen Container gemietet habe. Die zuständige\nPerson des Abklärungsdienstes notierte, dass sich ein IV-Revisionsverfahren\naufdränge (IV-act. 53; siehe auch IV-act. 58).\n\n3.4.3 Dr.med. E.________ (Fachärztin für Neurologie) berichtete am 15. Juli\n2013 dem Hausarzt Dr.med. F.________ (FMH Allgemeine Medizin) vom\nErgebnis der gleichentags erfolgten Verlaufskontrolle, wonach hinsichtlich der\nschubförmigen MS (ED 2007) weder anamnestisch noch klinisch-neurologisch\nwesentliche Änderungen zum Vorbefund von Oktober 2012 aufgetreten seien.\nDie Arbeitsfähigkeit bestehe aus neurologischer Sicht bei ca. 50% (IV-act. 61-\n4/4).\n\n3.4.4 Dr.med. G.________ (FMH Innere Medizin) führte in seinem Bericht vom\n16. Juli 2013 an die IV-Stelle u.a. sinngemäss aus, die Symptomatik umfasse bei\nder Versicherten Erschöpfung, geringe Leistungsfähigkeit, Schwindel mit\nÜbelkeit, Taubheitsgefühl auf der rechten Seite (schlimmer bei Tätigkeiten),\n6\nAugenblitzen bei Überforderung. Sie habe einen grossen Pausenbedarf. In\nAnbetracht der Grunddiagnose sei die Prognose längerfristig eher ungünstig (IVact. 62).\n\n3.4.5 Im Abklärungsbericht vom 22. Juli 2014 wies die vorinstanzliche\nFachperson u.a. daraufhin, dass die Versicherte Eingliederungspotential habe\nund dass aus medizinisch-theoretischer Sicht aktuell in einer dem Leiden\nangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-act. 69-11/12).\n\n3.4.6 Anlässlich eines Abklärungsgesprächs vom 30. September 2014 (unter\nMitwirkung einer Vertreterin der Pro Infirmis) umschrieb die Versicherte die\nBeeinträchtigungen mit \"Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten,\nVergesslichkeit, Kopfschmerzen\" (IV-act. 73-3/4 oben). Auf die Frage, ob sich die\ngesundheitliche Situation seit der Rentenzusprache verbessert habe, antwortete\ndie Versicherte gemäss den Angaben im Verlaufsprotokoll (IV-act. 73-3/4 oben):\nJa - Damals hatte ich gerade einen Schub und ich konnte meine bisherige Tätigkeit\nnicht mehr ausführen.\n\n3.4.7 Die RAD-Ärztin med.pract. H.________ (Allgemeinmedizin D/\nVertrauensärztin SGV) hielt in einer Kurzbeurteilung vom 13. November 2014\nnach Sichtung der Akten fest, dass weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit\nauszugehen sei; eine Erhöhung des Arbeitsfähigkeitsgrades auf 75% sei aus\nmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-act. 75-3/3).\n\n3.4.8 Im Abklärungsbericht vom 30. Januar 2015 ermittelte die vorinstanzliche\nFachperson im Rahmen eines Einkommensvergleichs eine\nbehinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 50% (IV-act. 77-3/3). Gestützt\ndarauf eröffnete die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015, dass eine\nHerabsetzung der bisher ganzen IV-Rente auf eine halbe IV-Rente vorgesehen\nsei.\n\n"}