{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae1dfe0609386f136198bcc483c88975"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_55_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_55", "Checksum": "d66cf4e5835d191afc0d8f02c1c024f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:58", "Checksum": "be1b68b786e218a533d9cc2d2c5478e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2017 I 2017 55\nRegeste:\nInvalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente) | Invalidenversicherung\n\n2.1 Im vorliegenden Fall wurde der massgebende Invaliditätsgrad für die\nursprünglich im Jahre 2008 zugesprochene Rente nach einer Abklärung vor Ort\n(auf dem Landwirtschaftsbetrieb B.________) nach der gemischten Methode\nermittelt, wobei die Einschränkungen wie folgt festgelegt wurden (vgl. IV-act. 43):\n\n3\nTätigkeit Anteil Einschränkung Teilinvaliditätsgrad\nGastbetrieb (________-Übernachtungen) 30% 75% 22.5%\nMitarbeit im Bauernbetrieb 50% 100% 50.0%\nHaushalt 20% 40% 8.0%\n\n2.2 Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin den Bergbauernbetrieb\ndes Vaters der gemeinsamen Kinder Ende Mai 2014 verlassen und sie ist mit\ndem Sohn (Jahrgang ________) in eine Wohnung in C.________ umgezogen,\nderweil die Tochter in P.________ beim Vater verblieb (vgl. IV-act. 69-2/12\nunten). Mit diesem Wegzug hat offenkundig eine wesentliche Änderung der\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stattgefunden. Die Versicherte hat\ndie Wohngemeinschaft auf dem ________ (4-Personenhaushalt) aufgegeben\nund sich vom ________-Betrieb sowie dem Bergbauernbetrieb getrennt, was\ngrundsätzlich Auswirkungen auf den Erwerbs- und Aufgabenbereich (neu 2-\nPersonenhaushalt) mit sich brachte. Darin ist eindeutig ein hinreichender\nRevisionsgrund zu erblicken, auch wenn die Versicherte in C.________ (in einem\nanderen Bereich) selbständig erwerbstätig blieb bzw. bleibt (Malatelier/\nKursangebote, vgl. IV-act. 69-5/12). Anzufügen ist, dass das Vorliegen eines\nRevisionsgrundes noch nicht zwingend eine Änderung des bisherigen\nRentenanspruchs zur Folge hat. Vielmehr geht es darum, dass aufgrund der\ndargelegten Änderung der Verhältnisse (und mithin aufgrund des Vorliegens\neines Revisionsgrundes) eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs\ngeboten ist (vgl. oben, Erw. 1.2).\n\n2.3 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen in der\nBeschwerdeschrift nichts zu ändern. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das\nUrteil des Bundesgerichts 9C_193/2015 vom 7. August 2015 und die dort\nenthaltene Erwägung 2.2 beruft, übersieht sie, dass der vorliegende Fall mit\ndemjenigen des Bundesgerichts sachverhaltsmässig nicht vergleichbar ist. Im\nkonkreten Fall waren die massgebenden Verhältnisse bei der\nRentenzusprechung derart, dass die Versicherte in einem 4-Personenhaushalt\n(zusammen mit den 2 Kindern und dem Vater der Kinder) lebte und es um die\nMitarbeit im Bergbauernbetrieb sowie dem Gastbetrieb (Verpflegung von Gästen,\nwelche in den vermieteten Q.________ übernachten) ging. Demgegenüber sind\nim betreffenden Urteil des Bundesgerichts keine Kinder aktenkundig. Der\nerwähnte Wechsel der Beschwerdeführerin vom erwähnten 4-Personenhaushalt\n(mit angegliederter Verpflegung von Gästen ________) in einen 2-\nPersonenhaushalt (ohne eine solche Gästeverpflegung) wirkt sich offensichtlich\nauf den Aufgabenbereich aus, da der wesentlich kleinere Haushalt eine\nEntlastung der für diesen Aufgabenbereich verantwortlichen Person bedeutet,\n4\nindem beispielweise weniger eingekauft, gekocht, geputzt, Wäsche besorgt etc.\nwerden muss. Im Gegenzug fällt eine allfällige Mithilfe der nicht mehr im selben\nHaushalt wohnenden Personen weg. Solche Änderungen stellen nach Massgabe\ndes Urteils 9C_410/2015 vom 13. November 2015, welcher ausdrücklich (in Erw.\n2) auf das Urteil 9C_193/2015 vom 7. August 2015 Bezug nimmt, einen\nRevisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zit. Urteil 9C_410/2015\nErw. 4.2.1).\n\n2.4 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines\nRevisionsgrundes ausgegangen und es kann hier offen bleiben, ob ein\nveränderter Gesundheitszustand ebenfalls Anlass zu einer Rentenrevision\ngegeben hätte. Anzufügen ist, dass im verwaltungsgerichtlichen\nBeschwerdeverfahren I 2016 10 nicht die Frage zu prüfen war, ob ein\nRevisionsgrund vorliege, sondern ob die IV-Stelle eine medizinische\nBegutachtung veranlassen durfte (oder nicht). Im Übrigen hatte die\nBeschwerdeführerin selber Anlass zur Durchführung einer Begutachtung\ngegeben, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2015 zum Vorbescheid\nvom 10. Februar 2015 im Eventualstandpunkt ergänzende Abklärungen\nbeantragt hatte (vgl. IV-act. 86-2/12 oben).\n\n3.1 Als nächstes ist die Fragestellung zu beantworten, nach welcher Methode\ndie Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz ist in der\nangefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass die ________ Versicherte\nim Gesundheitsfall eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausüben würde, womit der\nInvaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs\nvorzunehmen sei.\n\n"}