{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-23", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "ae1dfe0609386f136198bcc483c88975"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2017-55_2017-10-23.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2017_55_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f248e611d257790562720ca9055c2d5e3d81e1dd9a9c1eda99f89afc2e00902c042603bb786b915904742d8ede8bc646edd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2017_55", "Checksum": "d66cf4e5835d191afc0d8f02c1c024f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2017 55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Urs Gössi, Richter\nMLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin\n\nParteien D.________,\nBeschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Willi Füchslin,\nZürcherstrasse 49, Postfach 644, 8853 Lachen,\n\ngegen\n\nIV-Stelle Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Einstellung der IV-Rente)\nSachverhalt:\n\nA. D.________ (geb. ________) hat verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt (u.a. als Serviceangestellte, im Verkauf einer Bäckerei und in der Landwirtschaft). Nach einer IV-Anmeldung (wegen Multipler Sklerose) im November\n2007 und diversen Abklärungen wurde mit Verfügung vom 5. September 2008\nmit Wirkung ab 1. April 2008 eine ganze IV-Rente zugesprochen.\n\nB. Im Rahmen eines IV-Revisionsverfahrens gelangte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 10. Februar 2015 zum Ergebnis, dass die bisherige ganze IV-Rente\nauf eine halbe IV-Rente herabzusetzen sei. Nachdem D.________ dagegen opponiert und im Eventualstandpunkt weitere Abklärungen gefordert hatte, empfahl\ndie zuständige RAD-Ärztin die Durchführung einer interdisziplinären Begutachtung. Damit war D.________ nicht einverstanden, worauf die IV-Stelle mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 an der Begutachtung festhielt. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht am 6. April 2016 abgewiesen (VGE I 2016 10 vom 6.4.2016, IV-act. 100).\n\nC. In der Folge wurden der Begutachtungsauftrag einer Gutachterstelle in\nS.________ zugelost und die Namen der Gutachter sowie die Untersuchungstermine bekanntgegeben (IV-act. 102 bis 109). Die beauftragte A.________ erstattete ihr Gutachten am 22. November 2016. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle\nmit Vorbescheid vom 31. Januar 2017 mit, dass eine Einstellung der Rente vorgesehen sei (IV-act. 112). Dagegen liess D.________ am 5. April 2017 Einwände\nerheben (IV-act. 116). Am 5. Mai 2017 verfügte die IV-Stelle, dass die bisherige\nRente nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats aufgehoben werde (IV-act. 118).\n\nD. Gegen diese am 9. Mai 2017 eingegangene Verfügung liess D.________\nrechtzeitig am 1. Juni 2017 (= Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht\nBeschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Mai 2017 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin weiterhin (über Ende Juni\n2017 hinaus) eine Invalidenrente zusteht.\n2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der IV-\nStelle Schwyz vom 5. Mai 2017 zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.\n3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom\n5. Mai 2017 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen zustehen, insbesondere eine Umschulung.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\n2\nE. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2017 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.\nMit Replik vom 25. August 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen\nfest. Die IV-Stelle verzichtete am 30. August 2017 auf die Erstattung einer Duplik.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich, so wird\ndie Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend\nerhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über\nden Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Anlass\nzur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen\nVerhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad\nund damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer\nwesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch\nbei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen\nauf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die\nVerbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung\nan die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines\nim Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen\nKontext unbeachtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3.4.2017\nErw. 1.1.1 mit Verweis auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen).\n\n1.2 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts prüft die Verwaltung − wenn\nein Revisionsgrund gegeben ist − den Rentenanspruch in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht umfassend (\"allseitig\"), wobei keine Bindung an frühere\nBeurteilungen besteht. Es ist nicht erforderlich, dass gerade die geänderte\nTatsache zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führt; vielmehr kann sich\nbei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes\nAnspruchs-element zu einer Herauf-, Herabsetzung oder Aufhebung der\nInvalidenrente führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_668/2016 vom 5.12.2016\nErw. 5.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 141 V 9 Erw. 2.3 S. 11; 139 V 28 Erw.\n3.3.1 S. 30).\n\n"}