2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt. Dies wird zahlungsverkehrsmässig so umgesetzt, dass das Gericht den vom Beschwerdeführer bezahlten Kostenvorschuss (Fr. 500.--) einbehält und die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Fr. 500.-- zu bezahlen hat. 3. Für das vorliegende Obsiegen wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘100.-- zugesprochen.