24 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung 26. April 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie nach Durchführung der Zusatzabklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfügen kann.