Bei dieser Sachlage sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Vorinstanz aufzuerlegen, derweil der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss seinem Rechtsvertreter zurückzuerstatten ist. Gemäss der Praxis in IV-Beschwerdeverfahren wird der Kostenvorschuss des obsiegenden Beschwerdeführers einbehalten und die Vorinstanz angewiesen, ihre Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten mit der Rückzahlung des Kostenvorschusses an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu begleichen. Ausserdem wird dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen.