23 5.2 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt nach ständiger Praxis für die Zusprechung einer Parteientschädigung (wie auch für die Verfahrenskosten) als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei, und zwar unabhängig davon, ob die Rückweisung überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wurde (vgl. Bundesgerichtsurteile 8C_78/2009 vom 31.8.2010 teilweise publ. in BGE 136 II 393ff. Erw. 12.1; 8C_503/2009 vom 6.11.2009 Erw. 5 mit Verweisen;