5.1 Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen (insb. Erw. 3.5 und Erw. 4.5 f.) vorgehen und neu entscheiden kann.