4.4 hiervor). Abweichungen wie beispielsweise bei der Wahl eines relativ kurzen Zeitraumes sind mit nachvollziehbarer Begründung (z.B. wegen zu geringen Datenmengen für Vorjahre) zu plausibilisieren. 4.6 Soweit die Vorinstanz nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen (vgl. Erw. 3.5 hiervor) zum Ergebnis gelangt, dass ein Berufswechsel in eine unselbständige Tätigkeit aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, wird sie überdies über den Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen (Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Umschulung) zu befinden haben (vgl. Erw. 1.6 ff. hiervor; vgl. Beschwerdeschrift vom 24.5.2017 S. 11 f. Ziff. 7).