In VGE I 2017 27 vom 14. Juli 2017 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall zu beurteilen (zur Zeit hängig vor Bundesgericht unter der Verfahrensnummer 9C_621/2017), in welchem der vorinstanzliche Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende für das hypothetische Valideneinkommen eines Selbständigerwerbenden ebenfalls die Branchenzahlen der Statistik gewerblicher Buchhaltungsergebnisse beigezogen hatte. Dabei hat der Abklärungsdienst nicht − wie vorliegend − auf den Betriebsgewinn (nach Abschreibung), sondern auf den Cash-Flow (Gewinn vor Abschreibung) abgestellt, und sich hierfür auf die Rechtsprechung berufen (ohne Angabe eines Präjudizes). Der gewählte Zeit-