Demgegenüber hat es das Bundesgericht im Urteil 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 bei einem invaliditätsbedingt umgestellten Einmannbetrieb, bei welchem keine ausserordentliche (nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehende) Erträge, wie z.B. der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung stiller Reserven, zu berücksichtigen waren und keine für den Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwendungen (Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen) vorlagen, als sachrichtig erkannt, den Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleichs festzulegen (Erw. 5.1).