Die Leistungsbeeinträchtigung, welche aus dem Unfall vom 24. März 1990 resultierte (vgl. Erw. 2.1 hiervor), hat er bei der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit offenbar durch längere Arbeitszeiten, insb. der Arbeit auch am Samstag (weitgehend) kompensiert (vgl. KV-act. 3-3/43; IV-act. 19-4/4; 50-1/2).