Gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 10. April 2017 werden sämtliche Büroarbeiten durch die Ehegattin erledigt, die Verbuchungen und die MWSt-Abrechnungen werden vom Treuhänder kontrolliert und die Jahresabschlüsse von diesem erstellt. Der Geschäftsführungsanteil ist infolge der Art der Kundschaft vernachlässigbar. Der Versicherte ist wie bis anhin praktisch ausschliesslich in der Verarbeitung des sehr schweren Materials tätig. Die Möglichkeit einer innerbetriebliche Verlagerung der Tätigkeiten besteht offenbar nicht (vgl. IV-act. 57-3f./28; Erw. 2.15 hiervor).