Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen, d.h. zur Einholung einer medizinischen Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG und anschliessendem Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Erw. 1.9 i.f. hiervor; Urteile des Bundesgerichts 8C_135/2017 vom 4.9.2017 Erw. 3.2; 8C_304/2011 vom 6.7.2011 Erw. 4).