Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2017 (S. 9 Ziff. 5) lässt sich indessen auch den Beurteilungen der Universitätsklinik Balgrist zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 9. August 2016 und vom 2. Februar 2017 (IV-act. 51 und 56) keine schlüssige Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit entnehmen. Vielmehr haben sich diese Berichte dazu gar nicht geäussert.