19 act. 51) − aufgrund der Gesprächsnotiz vom 31. Oktober 2016 − letztlich abgestellt hat, überhaupt jemals in die Behandlung des Versicherten involviert war (zu den diesbezüglichen Bedenken vgl. Erw. 3.2.1 hiervor). 3.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer Verweistätigkeit erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-ärztlichen Beurteilung verbleiben, welche mit nicht nachvollziehbarer Begründung nachträglich durch eine Gesprächsnotiz der Verwaltung abgeändert worden ist.