Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung in der Gesprächsnotiz der Verwaltung vom 31. Oktober 2016 (selbst wenn darin die mündliche Aussage der RAD-Ärztin korrekt wiedergegeben sein sollte), dass die 20% Leistungseinschränkung "aufgrund der Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016" nicht gegeben sei (IV-act. 53), als widersprüchlich. Es wird mit dieser Begründung nicht ansatzweise dargelegt, weswegen die von der RAD-Ärztin bereits am 20. Oktober 2016 mitberücksichtigte "Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016" nach einer 'Rücksprache' der Verwaltung am 31. Oktober 2016 zu einer abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit hätte