Vorliegend bildeten die "Erstbeurteilung RAD vom 25.4.2016" durch Dr.med. S.________ sowie der hernach erstattete Bericht der Universitätsklinik Balgrist über die klinisch/radiologische Verlaufskontrolle vom 9. August 2016 (IV-act. 51) den Ausgangspunkt für die Anfrage der Verwaltung an den RAD, ob an dieser "Erstbeurteilung" betreffend die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit festgehalten werden könne oder ob noch weitere Abklärungen durchgeführt werden müssten. Falls nicht, wurde der RAD "um nochmalige Beurteilung der AF in der angestammten SE-Tätigkeit Sägerei und in einer angepassten Tätigkeit (Profil?)" gebeten (IV-act. 52-3/4, vgl. Replik vom 14.6.2017 S. 6 Ziff. 5).