3.2.4 Diese Gesprächsnotiz der Verwaltung vom 31. Oktober 2016 wurde hernach sowohl von der SE-Abklärungsperson für Selbständigerwerbende als auch von der IV-Stelle offensichtlich gleich behandelt wie eine von einer Arztperson des RAD selber verfasste Beurteilung (vgl. IV-act. 57-3/28 und 6/28 i.f.; 58-3/4; 59). In der Folge war die von der RAD-Ärztin Z._____ am 20. Oktober 2016 formulierte Leistungsminderung von ca. 20% (für eine leichte körperliche Arbeit in Wechselbelastung, mit Schwerpunkt Sitzen und der Möglichkeit das Bein auch einmal hochzulegen) in der angefochtenen Verfügung vom 26. April 2017 'nicht mehr gegeben', ohne dass sich eine Arztperson (nochmals) dazu geäussert hat.