(mit)unterzeichnet worden ist. Überdies weicht die Einschätzung dieses Arztes bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit (einzig eine Traglastbeschränkung <10 kg; vgl. IV-act. 39) in erheblicher Weise sowohl von den vom Versicherten am 29. Juli 2016 beigebrachten, zeitnahen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Universitätsklinik Balgrist ab