Gegenüber dem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 42'540.-- resultierte kein Mindereinkommen und mithin auch keine Invalidität (vgl. IV-act. 57-7/28 Ziff. 7). 16 3.1 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Sager ohne Angestellte hat sich die RAD-Ärztin Z._____ in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 der Beurteilung der Universitätsklinik Balgrist vom 9. August 2016 (IV-act. 51) angeschlossen, wonach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit 50% betrage (vgl. IV-act. 52-3f./4).