Da die Resterwerbsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht ausgeschöpft werde, werde dem Versicherten im Sinne der Schadenminderung ein Einkommen angerechnet, welches er auf dem freien und ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Unter Würdigung sämtlicher Angaben werde ein zusätzlicher Leidensabzug von max. 5% als gerechtfertigt erachtet.